Kennzahl (Ausgabe)
Informationen zur Ausgabe der Kennzahl in Büchern und Loseblattwerken.
Ausgabe der Kennzahl über die Rahmendatei
Es gibt zwei Möglichkeiten, die Kennzahl über die Rahmendatei auszugeben:
abschnitt[@rahmen='true']/abschnitt.meta/meta/kennzahl:Die Kennzahl einer zusammengesetzten Datei wird im Element
<kennzahl>erfasst, gleichzeitig ist ein@rahmengesetzt. Diese Kennzahl wird für alle Dokumente innerhalb des Abschnitts ausgegeben.dokument/@kennzahl:Die Kennzahl einer einzelnen Instanz wird im Attribut
@kennzahlerfasst und für dieses Dokument ausgegeben.
Ausgabe der Kennzahl über die Metadaten
In der Rahmendatei wird immer die Kennzahl angegeben. Wird die Kennzahl auch in Ausgaben ohne Rahmendatei benötigt (beispielsweise in der Fahnenproduktion) wird sie zusätzlich in der Instanz angegeben:
esv.instanz/meta/kennzahl
Dies ist der Standardfall in der Loseblattproduktion.
Sonderfall: Seitenweise abweichende Kennzahlen in Kommentierungen (Print)
Sowohl in XML-Last als auch in XML-First Prozessen, kann die in Print ausgegebene Kennzahl auf linken Seiten von der Ausgabe auf rechten Seiten abweichen. Diese Systematik kann bei Kommentierungen verwendet werden. Das Kürzel des kommentierten Gesetzes wird dabei immer nach außen gestellt, die Nummerierung der Einzelvorschrift nach innen. Die Abweichung auf der *linken Seite* wird dabei vom Satzsystem gesteuert. Die Ausgabe auf der *rechten Seite* entspricht der im XML angelegten Kennzahl.
Anweisung Datenaufbau XML-First: Ist im Print eine Links-Rechts abweichende Ausgabe erwünscht, wird als Kennzahl der für die rechte Seite vorgesehene Wert im Kennzahl-Element gesetzt (z.B. „§1 EnWG“). Das ausgebende Satzsystem muss die abweichende Ausgabe für die linke Seite generieren (z.B. „EnWG §1“).
Anweisung Erfassung XML-Last: Die Kennzahl wird bei abweichenden Angaben immer von der rechten Seite erfasst.
Beispiel:
In der Rahmendatei:
<dokument href="b9783503176489_enwg_para0029.xml" refid="b9783503176489_enwg_para0029" kennzahl="§ 29 EnWG"/>
In der Instanz:
<kennzahl>§ 29 EnWG</kennzahl>
Im Print:
