Fett

Fette Auszeichnung eines Textteils.

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Auszeichnung: <fett>

Auszeichungsbeispiel


element_fett_978-503-09314-4_S21
<absatz id="b9783503093144_para001_rn0001_a0001">Das Emissionsgeschäft als Bankgeschäft meint nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 
KWG die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur 
Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien. Anlass des 
Emissionsgeschäfts ist die erstmalige Ausgabe einer bestimmten Anzahl 
von Wertpapieren durch den Emittenten (<fett>Neuemission</fett>) oder der 
Verkaufswunsch einer Konzernmutter oder eines sonstigen Großaktionärs 
in Bezug auf das gehaltene Anteilspaket, sofern dieses in Streubesitz 
überführt werden soll (<fett>Zweitemission</fett>). Gegenstand des Geschäfts ist im 
erstgenannten Fall die (Erst-)<fett>Platzierung</fett> im Kapitalmarkt im Auftrag 
des Emittenten, d. h. der Verkauf an private, gewerbliche oder institutionelle 
Anleger. Die Unterbreitung eines öffentlichen Angebots ist nicht 
begriffsimmanent. Bei einer Zweitemission ist dagegen die Überführung 
von Beteiligungsbesitz in Aktien in Streubesitz wesensbestimmend;
anderenfalls handelt es sich um einen Fall des Beteiligungshandels im 
M&A-Geschäft.</absatz>