Kursiv
Kursive Auszeichnung eines Textteils.
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Auszeichnung: <kursiv>
Auszeichnungsbeispiel
...
<kursiv>Kurt Tucholskys</kursiv> deutet auf ein Kernproblem des Beurteilens schlechthin:
Inwieweit ist der Einzelne in der Lage, aus seiner subjektiven Betrachtung eines
anderen Menschen ein objektives Urteil seiner Leistungen und Fähigkeiten zu
formulieren? Es handelt sich zugleich um ein Legitimitätsproblem für alle
Folgemaßnahmen, die sich auf dieses Urteil abstützen. Beurteilter und
Beurteiler stecken gleichermaßen in einer Subjektivitätsfalle. Die „<kursiv>soziale
Urteilsbildung</kursiv>“ ist stets ein wesentliches Element im Rahmen der dienstlichen
Beurteilung. Dem Einwand des Beurteilten, der Beurteiler könne seine
Leistungen nicht objektiv beurteilen, lässt sich mit dem Gegeneinwand begegnen,
der Beurteilte könne wegen individueller Befangenheit keinen Gegenentwurf
zum eigenen Leistungsbild sowie dem daraus hervorschimmernden
Potenzial zeichnen.</absatz>
<absatz id="b9783503120581_A_I_rn0003_a0002">Ein weiteres Element der sozialen Dimension dienstlicher Beurteilungen ist
die Scheu vieler Führungskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern negative
Bewertungen zu ihrem Leistungs- oder Befähigungsbild unmittelbar mitzuteilen.
Es geht um die Vermeidung einer Konfliktbeziehung, die den Arbeitsprozess
und die klimatischen Rahmenbedingungen zur Aufgabenerledigung
ungünstig gestaltet. Ein nicht selten praktizierter Lösungsweg ist die Flucht in
eine sprachliche Überhöhung, die dem Beamten zwar in der dienstlichen
Beurteilung besondere Leistungen bescheinigt, aber durch den inflationären
Gebrauch dieser Bewertung in Wirklichkeit eine Nivellierung praktiziert. Dieser
Weg erfolgt in Assistenz einer höchstverwaltungsgerichtlichen Rspr., die
feststellt, wenn der Dienstherr „<kursiv>bei der Benennung und Inhaltsbestimmung
der Noten vom allgemeinen Sprachgebrauch abweicht, insbesondere für
durchschnittliche Leistungen wesentlich positivere Bezeichnungen verwendet, so mag
dies wenig zweckmäßig sein und nicht zuletzt die Gefahr von Missverständnissen
und Beurteilungsfehlern erhöhen; rechtswidrig ist ein solches Vorgehen
aber nicht, sofern es nur gleichmäßig gegenüber allen beurteilten Beamten
geschieht“</kursiv>.</absatz>