Kursiv

Kursive Auszeichnung eines Textteils.

HINWEIS: Dieses Inline-Element wird nur bei unsystematisch hervorgehobenen Wörtern im Text genutzt. Eine systematische Formatierung (wie z. B. bei Überschriften) erfolgt durch Stylesheets im weiterverarbeitenden System.

Auszeichnung: <kursiv>

Auszeichnungsbeispiel


element_kursiv_978-503-12058-1_S29
...
<kursiv>Kurt Tucholskys</kursiv> deutet auf ein Kernproblem des Beurteilens schlechthin: 
Inwieweit ist der Einzelne in der Lage, aus seiner subjektiven Betrachtung eines 
anderen Menschen ein objektives Urteil seiner Leistungen und Fähigkeiten zu 
formulieren? Es handelt sich zugleich um ein Legitimitätsproblem für alle 
Folgemaßnahmen, die sich auf dieses Urteil abstützen. Beurteilter und 
Beurteiler stecken gleichermaßen in einer Subjektivitätsfalle. Die „<kursiv>soziale 
Urteilsbildung</kursiv>“ ist stets ein wesentliches Element im Rahmen der dienstlichen 
Beurteilung. Dem Einwand des Beurteilten, der Beurteiler könne seine 
Leistungen nicht objektiv beurteilen, lässt sich mit dem Gegeneinwand begegnen, 
der Beurteilte könne wegen individueller Befangenheit keinen Gegenentwurf 
zum eigenen Leistungsbild sowie dem daraus hervorschimmernden 
Potenzial zeichnen.</absatz>
<absatz id="b9783503120581_A_I_rn0003_a0002">Ein weiteres Element der sozialen Dimension dienstlicher Beurteilungen ist 
die Scheu vieler Führungskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern negative 
Bewertungen zu ihrem Leistungs- oder Befähigungsbild unmittelbar mitzuteilen. 
Es geht um die Vermeidung einer Konfliktbeziehung, die den Arbeitsprozess 
und die klimatischen Rahmenbedingungen zur Aufgabenerledigung 
ungünstig gestaltet. Ein nicht selten praktizierter Lösungsweg ist die Flucht in 
eine sprachliche Überhöhung, die dem Beamten zwar in der dienstlichen 
Beurteilung besondere Leistungen bescheinigt, aber durch den inflationären 
Gebrauch dieser Bewertung in Wirklichkeit eine Nivellierung praktiziert. Dieser 
Weg erfolgt in Assistenz einer höchstverwaltungsgerichtlichen Rspr., die 
feststellt, wenn der Dienstherr „<kursiv>bei der Benennung und Inhaltsbestimmung 
der Noten vom allgemeinen Sprachgebrauch abweicht, insbesondere für 
durchschnittliche Leistungen wesentlich positivere Bezeichnungen verwendet, so mag 
dies wenig zweckmäßig sein und nicht zuletzt die Gefahr von Missverständnissen 
und Beurteilungsfehlern erhöhen; rechtswidrig ist ein solches Vorgehen 
aber nicht, sofern es nur gleichmäßig gegenüber allen beurteilten Beamten 
geschieht“</kursiv>.</absatz>